Rechtsprechung
   KG, 25.04.2003 - 9 U 261/01   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2003,40286
KG, 25.04.2003 - 9 U 261/01 (https://dejure.org/2003,40286)
KG, Entscheidung vom 25.04.2003 - 9 U 261/01 (https://dejure.org/2003,40286)
KG, Entscheidung vom 25. April 2003 - 9 U 261/01 (https://dejure.org/2003,40286)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2003,40286) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichung

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Geldentschädigung wegen eines Filmberichts in einer ausgestrahlten Fernsehsendung ; Verstümmelung afrikanischer Mädchen in Deutschland; Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts

Verfahrensgang

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (8)

  • BVerfG, 09.10.2002 - 1 BvR 1611/96

    Mithörvorrichtung

    Auszug aus KG, 25.04.2003 - 9 U 261/01
    Diese Aufnahmen unterliegen trotz des Eingriffs in die Privatsphäre des Klägers keinem Beweisverwertungsverbot im vorliegenden Rechtsstreit, sondern wegen der Bedeutung der Angelegenheit und der bereits vorhandenen Indizien überwiegt das Beweisführungsinteresse des Beklagten an dem Film (vgl. BGH NJW 1991, 2651; BVerfG NJW 2002, 3619, 3624).
  • BVerfG, 25.01.1984 - 1 BvR 272/81

    Springer/Wallraff

    Auszug aus KG, 25.04.2003 - 9 U 261/01
    Die Veröffentlichung erschlichener Bilder kann in Ausnahmefällen aus eindeutig überwiegenden Interessen der Allgemeinheit gestattet sein (vgl. BGH NJW 1966, 2353; BVerfG NJW 1984, 1741, 1743).
  • BVerfG, 10.11.1998 - 1 BvR 1531/96

    Scientology, Helnwein, Anspruch auf Unterlassung rufschädigender Äußerungen

    Auszug aus KG, 25.04.2003 - 9 U 261/01
    Wahre Aussagen müssen in der Regel hingenommen werden, auch wenn sie nachteilig für den Betroffenen sind, doch können ausnahmsweise Persönlichkeitsbelange überwiegen und die Meinungsfreiheit in den Hintergrund drängen, insbesondere wenn die Aussagen die Intim-, Privat- oder Vertraulichkeitssphäre betreffen und sich nicht durch ein berechtigtes Informationsinteresse der Öffentlichkeit rechtfertigen lassen oder wenn sie einen Persönlichkeitsschaden anzurichten drohen, der außer Verhältnis zu dem Interesse an der Verbreitung der Wahrheit steht (vgl. BVerfG NJW 1999, 1322, 1324).
  • BGH, 26.06.1979 - VI ZR 108/78

    Schadensersatz für die nicht genehmigte Werbung mit einer Abbildung des Klägers -

    Auszug aus KG, 25.04.2003 - 9 U 261/01
    Auch das Recht des Klägers am eigenen Bild ist berührt, denn er ist - auch wenn sein Gesicht unkenntlich gemacht und seine Stimme nur in schlechter Tonqualität wiedergegeben ist - jedenfalls für denjenigen erkennbar, der seine Praxisräume kennt (vgl. BGH NJW 1979, 2205).
  • BGH, 10.05.1957 - I ZR 234/55

    Spätheimkehrer - § 823 Abs. 1 BGB, Allgemeines Persönlichkeitsrecht,

    Auszug aus KG, 25.04.2003 - 9 U 261/01
    Die Praxisräume gehören zu seiner Privatsphäre (vgl. BGHZ 24, 200, 208; OLG München AfP 1992, 78, 80) und fallen auch unter den Schutz von Artikel 13 Abs. 2 GG .
  • BGH, 14.05.1991 - 1 StR 699/90

    Observation - Maßnahme - Ermächtigung - Verhältnismäßigkeit - Verwertbarkeit der

    Auszug aus KG, 25.04.2003 - 9 U 261/01
    Diese Aufnahmen unterliegen trotz des Eingriffs in die Privatsphäre des Klägers keinem Beweisverwertungsverbot im vorliegenden Rechtsstreit, sondern wegen der Bedeutung der Angelegenheit und der bereits vorhandenen Indizien überwiegt das Beweisführungsinteresse des Beklagten an dem Film (vgl. BGH NJW 1991, 2651; BVerfG NJW 2002, 3619, 3624).
  • BGH, 16.09.1966 - VI ZR 268/64

    Einstweilige Verfügung gegen eine Darstellung im Film - Einbeziehung von

    Auszug aus KG, 25.04.2003 - 9 U 261/01
    Die Veröffentlichung erschlichener Bilder kann in Ausnahmefällen aus eindeutig überwiegenden Interessen der Allgemeinheit gestattet sein (vgl. BGH NJW 1966, 2353; BVerfG NJW 1984, 1741, 1743).
  • OLG München, 30.10.1991 - 21 U 4699/91

    Zulässigkeit eines Anspruchs auf Unterlassung einer Meinungsäußerung; Beurteilung

    Auszug aus KG, 25.04.2003 - 9 U 261/01
    Die Praxisräume gehören zu seiner Privatsphäre (vgl. BGHZ 24, 200, 208; OLG München AfP 1992, 78, 80) und fallen auch unter den Schutz von Artikel 13 Abs. 2 GG .
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht